BFH - 04.02.1982 (IV R 150/78) - DRsp Nr. 1997/15210
BFH, vom 04.02.1982 - Aktenzeichen IV R 150/78
DRsp Nr. 1997/15210
»Wird für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs eine Rücklage nach § 6bEStG gebildet, so führt die spätere Auflösung der Rücklage zu nachträglichen nicht tarifbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb.«
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