BFH vom 04.03.1977
VI R 213/75
Normen:
AFG (i.d.F. des Gesetzes vom 25.6.1969) § 44, § 45 ; EStG § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 122, 265
BStBl II 1977, 507

BFH - 04.03.1977 (VI R 213/75) - DRsp Nr. 1997/13336

BFH, vom 04.03.1977 - Aktenzeichen VI R 213/75

DRsp Nr. 1997/13336

»Ein Unterhaltsgeld nach AFG § 44 vom 25.06.1969 ist nicht nach EStG § 3c bei den als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungsaufwendungen anzurechnen.«

Normenkette:

AFG (i.d.F. des Gesetzes vom 25.6.1969) § 44, § 45 ; EStG § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr Angestellter einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In der Zeit vom 16. Juli bis zum 16. September 1972 nahm er mit Erfolg an einem Kurs zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teil. Hierdurch entstanden ihm folgende Aufwendungen:

Kursgebühren 2.160 DM

Mehraufwendungen für Verpflegung 1.764 DM

Übernachtungskosten 756 DM

Fahrtkosten 59 DM

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4.739 DM.

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Diesen Betrag machte der Kläger abzüglich einer Ersatzleistung nach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I 1969, 582) von 1.125 DM bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten (Fortbildungskosten) geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA) kürzte die geltend gemachten Werbungskosten um das Unterhaltsgeld von 2.538 DM, das der Kläger nach § 44 AFG erhalten hatte. Der Einspruch blieb erfolglos.