I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr Angestellter einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In der Zeit vom 16. Juli bis zum 16. September 1972 nahm er mit Erfolg an einem Kurs zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teil. Hierdurch entstanden ihm folgende Aufwendungen:
Kursgebühren 2.160 DM
Mehraufwendungen für Verpflegung 1.764 DM
Übernachtungskosten 756 DM
Fahrtkosten 59 DM
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4.739 DM.
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Diesen Betrag machte der Kläger abzüglich einer Ersatzleistung nach §
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA) kürzte die geltend gemachten Werbungskosten um das Unterhaltsgeld von 2.538 DM, das der Kläger nach §
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