BFH vom 04.03.1980
VIII R 150/76
Normen:
EStG § 15 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 157
BStBl II 1980, 389

BFH - 04.03.1980 (VIII R 150/76) - DRsp Nr. 1997/14502

BFH, vom 04.03.1980 - Aktenzeichen VIII R 150/76

DRsp Nr. 1997/14502

»1. An- und Verkauf von Aktien kann eine gewerbliche Tätigkeit begründen, wenn die Aktien in Verkaufsabsicht für eigene Rechnung mit Kredit und untrennbar verbunden damit für fremde Rechnung bei Vereinbarung von Optionen und Wiederkaufsverpflichtungen sowie unter Kreditvermittlung erworben werden. 2. Die Gewerblichkeit darf allerdings nicht allein deshalb bejaht werden, weil mit der Beteiligung eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft erstrebt wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Alleinerben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen (Steuerpflichtiger). Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren Gesellschafter bei gewerblich tätigen Personengesellschaften, Berater einer GmbH und Vorstandsvorsitzender der X-AG. Er unterhielt ein Büro, das aus der Zentralverwaltung seiner früheren Unternehmen hervorgegangen war.

1963 erwarb der Steuerpflichtige von dem Alleingesellschafter der X-AG, X, 25 v.H. des Aktienkapitals der X-AG auf eigene und weitere Anteile auf fremde Rechnung; im selben Jahr und später veräußerte er Aktien der X-AG. Dies geschah im wesentlichen wie folgt: