BFH vom 04.05.1977
II R 118/69
Normen:
BewG (1963) § 17a Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 23 Abs. 1, § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 540
BStBl II 1977, 732

BFH - 04.05.1977 (II R 118/69) - DRsp Nr. 1997/13462

BFH, vom 04.05.1977 - Aktenzeichen II R 118/69

DRsp Nr. 1997/13462

»Der Gesamtwert des Nachlasses ist zu kürzen um den Wert der Mietzinsen für ein im Nachlaß befindliches Grundstück, die vor dem Tod des Erblassers fällig geworden sind, aber auf einen Zeitraum nach dessen Tod entfallen.«

Normenkette:

BewG (1963) § 17a Abs. 1 ; ErbStG (1959) § 23 Abs. 1, § 24 ;

I. Die Kläger sind Erben je zur Hälfte des am 12. Juli 1965 verstorbenen Erblassers. Diesem hatten ua zwei Mietwohngrundstücke (damalige Einheitswerte: 357.200 DM und 1.606.100 DM) gehört, für die im Monat Juli 1965 Sollmieten in Höhe von 62.225,25 DM angefallen waren. Diese Mieten waren größtenteils noch an den Erblasser gezahlt worden.

Bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer begehrten die Kläger, die auf sie übergegangenen Vermieterverpflichtungen für den Monat Mai 1965 wertmindernd zu berücksichtigen.