I. Die Kläger sind Erben je zur Hälfte des am 12. Juli 1965 verstorbenen Erblassers. Diesem hatten ua zwei Mietwohngrundstücke (damalige Einheitswerte: 357.200 DM und 1.606.100 DM) gehört, für die im Monat Juli 1965 Sollmieten in Höhe von 62.225,25 DM angefallen waren. Diese Mieten waren größtenteils noch an den Erblasser gezahlt worden.
Bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer begehrten die Kläger, die auf sie übergegangenen Vermieterverpflichtungen für den Monat Mai 1965 wertmindernd zu berücksichtigen.
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