I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1956 bis 1960 der Erblasserin, der Mutter der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ob ihr allein gemäß § 28 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Die am 22. Dezember 1962 verstorbene Erblasserin lebte in den Jahren 1956 bis 1960 mit den Klägern im Güterstand der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Zum Gesamtgut gehörte ein landwirtschaftlicher Besitz, der von der Erblasserin und den Klägern gemeinsam bewirtschaftet wurde. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung im Oktober 1961 berichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die rechtskräftigen Veranlagungen 1956 bis 1959 gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO und veranlagte 1960 erstmalig. Das FA rechnete außer (wie bisher) den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen für den Verkaufserlös eines ehemals zum Gesamtgut gehörenden Grundstücks, die das FA als Zinsen eines Surrogats für ein aus dem Gesamtgut ausgeschiedenes Vermögensstück ansah) gemäß § 28 EStG allein der Erblasserin zu.
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