BFH vom 04.07.1973
I R 154/71
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 110, 245
BStBl II 1973, 838

BFH - 04.07.1973 (I R 154/71) - DRsp Nr. 1997/11720

BFH, vom 04.07.1973 - Aktenzeichen I R 154/71

DRsp Nr. 1997/11720

»Unterhält ein Unternehmen, das die Herstellung von Maschinen betreibt, eine Zweigniederlassung, die dem Vertrieb und der Reparatur der im Hauptwerk hergestellten Maschinen dient, so kann es sich insoweit um einen Teilbetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG - stellt in L. Großküchenmaschinen her, die sie im wesentlichen durch Vertreter vertreiben läßt. Um in Z. eine Zweigstelle zu errichten, erwarb sie dort im Jahre 1963 ein unbebautes Grundstück, das sie in den Jahren 1964 und 1965 mit einem sechsgeschossigen Wohn- und Geschäftsgebäude bebauen ließ. Aus Werbegründen ließ die Klägerin die Fassaden dieses Gebäudes mit den gleichen Farben versehen wie das Hauptgebäude in L. . In der Zweigstelle wurden Fertigmaschinen und Ersatzteile gelagert und verkauft sowie ein Kundendienst mit Reparaturannahme unterhalten. Die Zweigstelle wurde in den Jahren 1964 und 1965 von einem Angestellten der Klägerin geführt. Der in Z. getätigte Umsatz belief sich im Jahre 1964 auf 13.000 DM, im Jahre 1965 auf 50.000 DM.