BFH vom 04.08.1971
I R 209/69
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 156
BStBl II 1972, 10

BFH - 04.08.1971 (I R 209/69) - DRsp Nr. 1997/10723

BFH, vom 04.08.1971 - Aktenzeichen I R 209/69

DRsp Nr. 1997/10723

»Überlassen Eltern ihren minderjährigen Kindern Anteile am Betriebsvermögen einer von ihnen gebildeten Personengesellschaft unter der Auflage, daß diese über die auf ihre Anteile entfallenden Gewinnanteile nur in dem von den Eltern gebilligten Umfang verfügen dürfen, liegt eine zur Gewinnaufteilung auch auf die Kinder führende Mitunternehmerschaft nicht vor.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig sind die steuerrechtliche Anerkennung des am 12. Dezember 1964 zwischen den Eheleuten S., den bis dahin alleinigen Gesellschaftern der Revisionsklägerin, einer Kommanditgesellschaft (KG), und ihren drei damals noch minderjährigen Kindern geschlossenen Gesellschaftsvertrages und seiner steuerrechtlichen Auswirkung.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. Dezember 1964 haben die Gesellschafter der im Jahre 1958 gegründeten KG mit Wirkung vom 1. Januar 1964 ihr drei Kinder als Kommanditisten in die KG aufgenommen. Die zur Erbringung der Kommanditeinlagen erforderlichen Mittel von dreimal 20.000 DM wollten die Eltern ihren Kindern schenkweise überlassen. Am Gewinn und Verlust der KG sind nach dem Vertrag vom 1. Januar 1964 ab die Altgesellschafter zu je 27,5 v.H., die Neugesellschafter zu je 15 v.H. beteiligt.