BFH vom 04.08.1983
IV R 6/80
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 84
BStBl II 1983, 677

BFH - 04.08.1983 (IV R 6/80) - DRsp Nr. 1997/15724

BFH, vom 04.08.1983 - Aktenzeichen IV R 6/80

DRsp Nr. 1997/15724

»Ein selbständig tätiger Diplom-Informatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, übt eine dem Ingenieurberuf ähnliche freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn er sog. "Systemanalysen" erarbeitet, aus denen sich ergibt, ob gewisse betriebliche Prozesse mit Hilfe von EDV-Anlagen vollziehbar sind.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist graduierter Ingenieur im Fachbereich Elektrotechnik und Diplom-Informatiker. Er ist als EDV-Berater -und zwar fast ausschließlich für die Firma X- tätig. Seine Tätigkeit besteht darin, für die Kunden seiner Auftraggeber (also vor allem für die Kunden von X), die an einem Datenverarbeitungssystem für ihren Betrieb interessiert sind, Vorschläge zur Lösung betrieblicher Probleme mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen zu machen. Nach den Darlegungen des Klägers handelt es sich hierbei um sog. "Systemanalysen". Die eigentliche Programmiertätigkeit wird nicht vom Kläger ausgeführt. Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit bezeichnete der Kläger in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1976 zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr (Bescheid vom 8. Mai 1978).