BFH vom 04.11.1981
II R 144/78
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1, § 350 ; ErbStG (1974) § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 83
BStBl II 1982, 262

BFH - 04.11.1981 (II R 144/78) - DRsp Nr. 1997/15172

BFH, vom 04.11.1981 - Aktenzeichen II R 144/78

DRsp Nr. 1997/15172

»Wird der Erbschaftsteuerbescheid lediglich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 5 ErbStG 1974 dem Testamentsvollstrecker bekanntgegeben, ohne daß er selbst in Anspruch genommen wird, ist er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nicht rechtsbehelfsbefugt.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1, § 350 ; ErbStG (1974) § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

I. Der Revisionskläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 29. August 1976 in H verstorbenen X. Der zusammengefaßte Erbschaftsteuerbescheid, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Erbschaftsteuer sowohl gegen die Erben -u.a. gegen A- als auch gegen eine Vermächtnisnehmerin festsetzte, wurde seinem Rechtsvorgänger im Amt als Testamentsvollstrecker, seinem Vater, bekanntgegeben. Gegen diesen Bescheid wurde unter dem Betreff: "Vorläufiger Erbschaftsteuerbescheid vom 9.2.1977 A" Einspruch wegen der Nichtberücksichtigung einer Rentenverpflichtung eingelegt. Die Einspruchsentscheidung vom 16. März 1977, mit der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, trägt das Rubrum "In der Erbschaftsteuersache A, vertreten durch die Herren B und C".