BFH vom 05.03.1981
IV R 150/76
Normen:
BGB § 107, § 108 Abs. 1, Abs. 3, § 1629, § 1795 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 563
BStBl II 1981, 435

BFH - 05.03.1981 (IV R 150/76) - DRsp Nr. 1997/14881

BFH, vom 05.03.1981 - Aktenzeichen IV R 150/76

DRsp Nr. 1997/14881

»Wird ein zwischen einem minderjährigen Kind und seinen nahen Angehörigen geschlossener Vertrag, der wegen der mangelnden Vertretung des Minderjährigen schwebend unwirksam ist, durch das volljährig gewordene Kind nachträglich genehmigt, so setzt die steuerliche Anerkennung der bürgerlich-rechtlichen Rückwirkung der Genehmigung jedenfalls voraus, daß es sich bei der Zeit bis zur Volljährigkeit nur um eine kurze Zeitspanne handelt und daß für den vorzeitigen Abschluß betriebliche Gründe vorliegen und mit der Rückbeziehung keine besonderen steuerlichen Vorteile erstrebt werden.«

Normenkette:

BGB § 107, § 108 Abs. 1, Abs. 3, § 1629, § 1795 ; EStG § 17 ;

Gründe:

I. In der Revision ist zunächst streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin), die damalige Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers zu 1 (Kläger), die am 3. Dezember 1965 ihren Geschäftsanteil an der Firma X-GmbH (im folgenden GmbH) in Höhe von nominell 5.100 DM veräußert hat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung an der GmbH wesentlich beteiligt war und ob daher der erzielte Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört.