BFH vom 05.04.1979
IV R 48/77
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16, § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 49
BStBl II 1979, 554

BFH - 05.04.1979 (IV R 48/77) - DRsp Nr. 1997/14182

BFH, vom 05.04.1979 - Aktenzeichen IV R 48/77

DRsp Nr. 1997/14182

»Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft durch Nutzungsänderung entnommen, so ist der infolge der Entnahme entstehende Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert des Wirtschaftsgutes regelmäßig kein tarifbegünstigter und freibetragsbegünstigter Betriebsaufgabegewinn i.S. von § 16, § 34 EStG, und zwar auch dann nicht, wenn das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters nur aus diesem Wirtschaftsgut bestand.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16, § 34 ;

Gründe:

I. Der Kaufmann J., der Beigeladene und Revisionskläger zu 2. (Beigeladener), war bis 1968 alleiniger Inhaber eines gewerblichen Unternehmens. Er nutzte für betriebliche Zwecke den überwiegenden Teil des mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks R.-Straße in B. (im folgenden Grundstück R.), dessen Alleineigentümer er seit 1949 ist. In den Bilanzen des Einzelunternehmens war das Grundstück insgesamt als Betriebsvermögen ausgewiesen.