I. Der Kaufmann J., der Beigeladene und Revisionskläger zu 2. (Beigeladener), war bis 1968 alleiniger Inhaber eines gewerblichen Unternehmens. Er nutzte für betriebliche Zwecke den überwiegenden Teil des mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks R.-Straße in B. (im folgenden Grundstück R.), dessen Alleineigentümer er seit 1949 ist. In den Bilanzen des Einzelunternehmens war das Grundstück insgesamt als Betriebsvermögen ausgewiesen.
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