BFH vom 05.10.1973
VIII R 20/68
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStR Abschn. 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 40
BStBl II 1974, 303

BFH - 05.10.1973 (VIII R 20/68) - DRsp Nr. 1997/11898

BFH, vom 05.10.1973 - Aktenzeichen VIII R 20/68

DRsp Nr. 1997/11898

»1. Hat das FA im Jahre des Übergangs von der Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zum Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG) den Übergangsgewinn fehlerhaft ermittelt und ist die Veranlagung des Übergangsjahres bestandskräftig geworden, so kann eine Berichtigung des Übergangsgewinns nur insoweit vorgenommen werden, als die Veranlagung nach den Steuergesetzen unter Beseitigung der Bestandskraft noch geändert oder berichtigt werden kann. 2. Die Verteilung des Übergangsgewinns auf das Übergangsjahr und die beiden folgenden Jahre nach Abschn. 19 Abs. 2 EStR gestattet es dem FA nicht, den Übergangsgewinn zu berichtigen und den Steuerfestsetzungen der noch nicht bestandskräftig veranlagten Folgejahre zugrunde zu legen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStR Abschn. 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) einen im Jahr des Übergangs von der Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zum Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG) - 1962 - angesetzten Korrektivposten erhöhen und, da das Übergangsjahr bestandskräftig veranlagt war, die Erhöhung bei der Einkommensteuerveranlagung des Folgejahres 1963 berücksichtigen durfte.