I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) einen im Jahr des Übergangs von der Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zum Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG) - 1962 - angesetzten Korrektivposten erhöhen und, da das Übergangsjahr bestandskräftig veranlagt war, die Erhöhung bei der Einkommensteuerveranlagung des Folgejahres 1963 berücksichtigen durfte.
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