EStG § 17, § 24 Nr. 1 lit. a, lit. b, § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 471
BStBl II 1977, 198
BFH - 05.10.1976 (VIII R 38/72) - DRsp Nr. 1997/13169
BFH, vom 05.10.1976 - Aktenzeichen VIII R 38/72
DRsp Nr. 1997/13169
»(Veräußerung einer zuvor mit einer Abtretungsverpflichtung belasteten wesentlichen Beteiligung Entschädigung für Konkurrenzenthaltung.) 1. Der bei der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft erzielte Gewinn ist auch dann nach EStG § 17 zu versteuern, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nur wenige Tage vor ihrer Veräußerung mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals betragen hat. 2. Löst der Gesellschafter einer GmbH eine bei der Gründung der Gesellschaft übernommene Verpflichtung, die Hälfte seines Anteils zu übertragen, vor der Veräußerung seines Anteils durch die Zusage ab, dem Berechtigten die Hälfte des Veräußerungserlöses zu zahlen, so wird der Veräußerungserlös um den zu zahlenden Betrag gemindert. 3. Der Senat tritt der Auffassung des VI. Senat des BFH in dem Urteil vom 02.04.1976 VI R 67/74 (BFHE 119 S. 141, BStBl 2, 1976, S. 490, BB 1976, S. 962) bei, das Entschädigungen im Sinne des EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b auch auf Vereinbarungen beruhen können.«
Normenkette:
EStG § 17, § 24 Nr. 1 lit. a, lit. b, § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Gründe:
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