BFH vom 05.10.1976
VIII R 62/72
Normen:
EStG § 16 ; GewStG § 2 ; GewStR Abschn. 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 120, 257
BStBl II 1977, 42

BFH - 05.10.1976 (VIII R 62/72) - DRsp Nr. 1997/13088

BFH, vom 05.10.1976 - Aktenzeichen VIII R 62/72

DRsp Nr. 1997/13088

»1. Der Senat ist entgegen der in GewStR Abschn. 15 Abs. 4 getroffenen Anweisung der Auffassung, daß die Verpachtung eines Teilbetriebs die GewSt-Pflicht des gesamten Betriebs nur dann nicht berührt, wenn sie im Rahmen des gesamten Betriebs vorgenommen wird. 2. Ob ein Teilbetrieb vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, welche die Rechtsprechung für die Annahme eines Teilbetriebes i.S. des EStG § 16 entwickelt hat. 3. Ein Teilbetrieb wird im Rahmen des gesamten Betriebs verpachtet, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem verpachteten Teilbetrieb und dem dem Verpächter verbleibenden Betrieb bestehenbleibt und der Verpächter einen nicht unerheblichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Pächters ausüben kann.«

Normenkette:

EStG § 16 ; GewStG § 2 ; GewStR Abschn. 15 Abs. 4;

Gründe:

I. Umstritten ist, ob eine verpachtete Bar in den Streitjahren als unselbständiger Teil zu dem vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhaltenen Betrieb, bestehend aus Hotel, Restaurant und Schänke, gehörte.