BFH vom 05.12.1984
I R 77/80
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 210

BFH - 05.12.1984 (I R 77/80) - DRsp Nr. 1997/16102

BFH, vom 05.12.1984 - Aktenzeichen I R 77/80

DRsp Nr. 1997/16102

»Der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG kommt nur einmal zur Anwendung, wenn in den ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ein Veräußerungsgewinn enthalten ist.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ;

I. Für das Streitjahr erhielt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) von dem Betriebs-FA R je eine Mitteilung für den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) und seine Ehefrau, nach denen für diese Anteile an den Einkünften der "W" festgestellt wurden: Die positiven Einkünfte gemäß § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der maßgebenden Fassung wurden dabei in der Weise errechnet, daß von einem Veräußerungsgewinn von 24.730 DM der laufende Verlust abgezogen wurde. Die sich ergebende Differenz von 22.450 DM wurde in Höhe von 80 v.H. ( = 17.960 DM) -§ 34c Abs. 4 Satz 4 EStG - als positive Einkünfte gemäß § 34c Abs. 4 EStG ausgewiesen.