BFH vom 06.02.1980
I R 50/76
Normen:
GmbHG § 13 ; HGB § 335 ff. ; KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 268
BStBl II 1980, 477

BFH - 06.02.1980 (I R 50/76) - DRsp Nr. 1997/14541

BFH, vom 06.02.1980 - Aktenzeichen I R 50/76

DRsp Nr. 1997/14541

»1. Die Beteiligung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dem Handelsgeschäft der Kapitalgesellschaft als stille Gesellschafter ist gesellschaftsrechtlich wirksam möglich und auch steuerrechtlich anzuerkennen. 2. Unangemessen hohe Gewinnanteile der stillen Gesellschafter können verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG sein. 3. Die Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter hängt - je nach den Verhältnissen des Einzelfalles - u.a. ab von den erbrachten Kapitalleistungen und deren Verzinsung, den eingegangenen Risiken, dem Arbeitseinsatz und den Ertragsaussichten des Unternehmens, sowie unter Umständen von der Dringlichkeit des Kapitalbedarfs und der wirtschaftlichen Bedeutung der Kapitalzuführung. Maßgebend sind die Wertverhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem der Maßstab der Gewinnverteilung von den Gesellschaftern vereinbart worden ist. 4. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften aufgestellt hat, können nicht angewendet werden auf die Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen einer GmbH und stillen Gesellschaftern, die zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sind.«

Normenkette:

GmbHG § 13 ; HGB § 335 ff. ; KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe: