BFH vom 06.03.1985
II R 114/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 380

BFH - 06.03.1985 (II R 114/82) - DRsp Nr. 1997/16183

BFH, vom 06.03.1985 - Aktenzeichen II R 114/82

DRsp Nr. 1997/16183

»Wird durch formgültigen Vertrag schenkweise ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück versprochen, das Grundstück gleichzeitig an einen Dritten veräußert und dabei vereinbart, daß der Beschenkte von dem Erwerber des Grundstücks einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil am Kaufpreis erhalten soll, so ist Gegenstand der Schenkung nicht der mit dem Einheitswert zu bewertende Miteigentumsanteil, sondern der Anteil an der mit dem Nennwert zu bewertenden Kaufpreisforderung.«

I. Die Klägerin zu 1 war Alleineigentümerin von neun Grundstücken. Sie ist Alleinerbin nach ihrem 1975 verstorbenen Ehemann. Zwischen der Klägerin zu 1 einerseits, ihrem Ehemann und ihren Geschwistern (den Klägern zu 2 und 3) andererseits sowie der X-Gesellschaft wurde am 27. Februar 1973 eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, die u.a. folgende Bestimmungen enthielt:

§ 1

Die Erschienene zu 1 (die Klägerin zu 1) überträgt von ihren im Grundbuch des Amtsgerichts .... eingetragenen Grundstücken Gemarkung .... je einen viertel Miteigentumsanteil auf die Erschienenen zu 2 und 3 (ihre Geschwister), die diese Übertragungen auf sich hiermit annehmen.