BFH vom 06.04.1979
I R 116/77
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 202
BStBl II 1979, 620

BFH - 06.04.1979 (I R 116/77) - DRsp Nr. 1997/14213

BFH, vom 06.04.1979 - Aktenzeichen I R 116/77

DRsp Nr. 1997/14213

»Werden Kinder (Enkel) am elterlichen (großelterlichen) Unternehmen beteiligt, so kann bei der Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfällen für die Anerkennung der Kinder (Enkel) als Mitunternehmer sprechen, daß die Vertragsgestaltung den objektiven Umständen nach darauf abzielt, die Kinder (Enkel) an das Unternehmen heranzuführen, um dessen Fortbestand zu sichern.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft.