BFH vom 06.04.1979
I R 39/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 128, 352
BStBl II 1979, 687

BFH - 06.04.1979 (I R 39/76) - DRsp Nr. 1997/14251

BFH, vom 06.04.1979 - Aktenzeichen I R 39/76

DRsp Nr. 1997/14251

»1. Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter nach dessen Eintritt in den Ruhestand vereinbart, sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen, soweit sie eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22.03.1972 I R 117/70 , BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501). Eine Teuerung von 20 v.H. seit der Pensionszusage oder seit der letzten Anpassung ist als ausreichend anzusehen. 2. Pensionserhöhungen, welche auf einer erst nach dem Eintritt in den Ruhestand vereinbarten Wertsicherungsklausel (Bindung an die Steigerungssätze der Sozialversicherungsrenten) beruhen, sind insoweit keine verdeckten Gewinnausschüttungen, als sie im Rahmen der allgemeinen Anpassungsgrundsätze (1.) stattfinden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Streitig ist, ob in der Erhöhung der Pensionsbezüge eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt.