BFH vom 06.05.1977
III R 17/75
Normen:
BewG (1965) § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 334
BStBl II 1977, 626

BFH - 06.05.1977 (III R 17/75) - DRsp Nr. 1997/13398

BFH, vom 06.05.1977 - Aktenzeichen III R 17/75

DRsp Nr. 1997/13398

»1. Die bei mehreren Verkäufen von Aktien erzielten Preise beruhen nicht deshalb auf ungewöhnlichen Verhältnissen, weil der Nennwert der umgesetzten Aktien im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft sehr gering ist. 2. Zum Begriff des geregelten Freiverkehrs.«

Normenkette:

BewG (1965) § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum 1. Januar 1966 zur Vermögensteuer. Dabei bewertete das FA die zum sonstigen Vermögen des Klägers gehörenden Aktien mit dem im BStBl I 1966, 452 vom Bundesminister der Finanzen (BdF) veröffentlichten Kurs von 272vH. Der Kläger ist aufgrund eines Privatgutachtens der Meinung, der zutreffende Kurs betrage 237,01vH. Nach erfolglosem Einspruch machte der Kläger im Klageverfahren geltend, die vom Freiverkehrsausschuß Berlin bekanntgegebenen Preise, auf denen die Veröffentlichung des BdF beruhe, seien nicht in einem geregelten Freiverkehr ermittelt worden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Revision des Klägers rügt Verletzung materiellen Rechts und der Sachaufklärungspflicht.