BFH vom 06.06.1973
I R 194/71
Normen:
EStG § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 519
BStBl II 1973, 705

BFH - 06.06.1973 (I R 194/71) - DRsp Nr. 1997/11639

BFH, vom 06.06.1973 - Aktenzeichen I R 194/71

DRsp Nr. 1997/11639

»Ist ein mit Mitteln der OHG erworbenes, im Grundbuch für die OHG eingetragenes Grundstück bereits im Zeitpunkt des Erwerbs den privaten Zwecken ihrer Gesellschafter zu dienen bestimmt, ist es notwendiges Privatvermögen der Gesellschafter.«

Normenkette:

EStG § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine OHG (vertreten durch ihre beiden geschäftsführenden Gesellschafter), erwarb mit notariellem Vertrag vom 14. August 1961 ein unbebautes Grundstück zum Preise von 16.146 DM. Der Kaufpreis wurde - ebenso wie die Nebenkosten - zu Lasten der Klägerin verbucht. Zum 31. Dezember 1961 entnahmen die beiden Gesellschafter das Grundstück aus dem Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen) der Klägerin; der Kaufpreis wurde für beide je zur Hälfte als Privatentnahme gebucht. In den Bilanzen der Klägerin erscheint das Grundstück nicht, obwohl es im Grundbuch auf die OHG eingetragen und eine Übertragung des Eigentums am Grundstück auf die beiden Gesellschafter nicht erfolgt war. Mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1966 wurde das Grundstück für 50.000 DM verkauft; als Veräußerer trat die Klägerin auf (vertreten durch ihren Gesellschafter F.S.).