I. Streitig ist, ob ein Verlust aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen im Sinne von § 17 EStG, soweit er bei der Einkommensteuerveranlagung 1968 des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und seiner Ehefrau nicht ausgeglichen wurde, bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 durch Verlustabzug nach § 10d EStG zu berücksichtigen ist.
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