BFH vom 07.08.1979
VIII R 95/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 539
BStBl II 1980, 633

BFH - 07.08.1979 (VIII R 95/77) - DRsp Nr. 1997/14613

BFH, vom 07.08.1979 - Aktenzeichen VIII R 95/77

DRsp Nr. 1997/14613

»Die Gewinne aus "Schloßbesichtigung" gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die für die Besichtigung freigegebenen Räume eines Schlosses und die darin ausgestellten Gegenstände sind Grundlage für die gewerbliche Tätigkeit und gehören daher zum notwendigen Betriebsvermögen des "Besichtigungsbetriebs".«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: