BFH vom 07.09.1972
IV 311/65
Fundstellen:
BFHE 107, 211
BStBl II 1973, 11

BFH - 07.09.1972 (IV 311/65) - DRsp Nr. 1997/11264

BFH, vom 07.09.1972 - Aktenzeichen IV 311/65

DRsp Nr. 1997/11264

»Ist bei der Veräußerung eines Betriebes der Veräußerungspreis im Vertrag nicht ziffernmäßig bezeichnet und entsteht deshalb Streit über seine Höhe, der mit einem gerichtlichen Vergleich endet, so ist im Rahmen gegebener Berichtigungsmöglichkeiten der zunächst unzutreffend festgestellte Veräußerungsgewinn aufgrund des Vergleichsergebnisses richtigzustellen. Die sich nach dem Vergleich ergebende Erlösminderung kann daher nicht als laufender Verlust des Jahres, in dem der Vergleich geschlossen wurde, berücksichtigt werden.«

Streitig war, ob die nach einer Betriebsveräußerung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs sich ergebende Minderung des Erlöses mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, oder als nachträglicher gewerblicher Verlust im Jahre des Vergleichsabschlusses zu berücksichtigen ist.