BFH vom 07.10.1974
GrS 1/73
Normen:
EStG (1961) § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 114, 189
BStBl II 1975, 168

BFH - 07.10.1974 (GrS 1/73) - DRsp Nr. 1997/12288

BFH, vom 07.10.1974 - Aktenzeichen GrS 1/73

DRsp Nr. 1997/12288

»1. Der Strukturwandel einer Gärtnerei vom Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG zum landwirtschaftlichen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (i.d.F. bis zum Inkrafttreten des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971) ist keine Entnahme des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens aus dem gewerblichen Betriebsvermögen. 2. Bei einem Strukturwandel der bezeichneten Art sind die im Buchansatz für den Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven weder unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsaufgabe noch aus einem anderen Grund aufzulösen. Die stillen Reserven sind erst bei einem späteren gewinnrealisierenden Vorgang der Besteuerung zuzuführen.«

Normenkette:

EStG (1961) § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3;

Gründe:

A.

Der IV. Senat legte mit Beschluß vom 21. Februar 1973 IV R 128/71 (BFHE 108, 356, BStBl II 1973, 313) gemäß § 11 Abs. 3 FGO dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

Enthält der Strukturwandel einer Gärtnerei vom Gewerbetrieb mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG zum landwirtschaftlichen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 - 2. StÄndG 1971 - geltenden Fassung) eine Entnahme des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens aus dem gewerblichen Betriebsvermögen?