BFH vom 07.10.1976
IV R 50/72
Normen:
BGB §; EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 21
BStBl II 1977, 201

BFH - 07.10.1976 (IV R 50/72) - DRsp Nr. 1997/13170

BFH, vom 07.10.1976 - Aktenzeichen IV R 50/72

DRsp Nr. 1997/13170

»Die Ehefrau eines selbständigen Handelsvertreters, der im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebt, ist im Regelfall auch dann nicht Mitunternehmerin des vom Ehemann betriebenen gewerblichen Unternehmens, wenn man davon ausgeht, daß das gewerbliche Betriebsvermögen zum ehelichen Gesamtgut gehört.«

Normenkette:

BGB §; EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Ehefrau deshalb Mitunternehmerin des vom Ehemann betriebenen gewerblichen Unternehmens (Handelsvertretungen) war, weil die Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebten. Die Revisionsbeklagte ist die Alleinerbin ihres während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemannes, des bisherigen Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger). Dieser war in den Streitjahren 1964 und 1965 selbständiger Handelsvertreter. Er lebte mit seiner Ehefrau, der nunmehrigen Revisionsbeklagten, die im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladen war, aufgrund eines 1937 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrags im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Bereits bei Abschluß dieses Ehe- und Erbvertrags war der Kläger selbständiger Handelsvertreter.