I. Die Adoptiveltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) haben sich in dem 1966 errichteten gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben und den Kläger zum Nacherben eingesetzt. Für den Fall, daß der Ehemann zuerst versterben sollte, war die Ehefrau mit Ausnahme in bezug auf Gesellschaftsanteile als befreite Vorerbin eingesetzt. Ziffer VIII des Testaments lautet:
"Die in dem vorstehenden Testament getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich. Sollte jedoch Frau X Herrn Dr.X überleben, so soll sie befugt sein, über Gegenstände aus ihrer eigenen Familie, z.B. Bilder, Schmuck, Silber, Geschirr und dergl., unter Lebenden oder von Todes wegen anderweitig zu verfügen."
Der Adoptivvater des Klägers verstarb 1968, seine Ehefrau (Erblasserin) am 12. Juli 1977.
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