BFH vom 07.12.1982
VIII R 166/80
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 23
BStBl II 1983, 660

BFH - 07.12.1982 (VIII R 166/80) - DRsp Nr. 1997/15714

BFH, vom 07.12.1982 - Aktenzeichen VIII R 166/80

DRsp Nr. 1997/15714

»Eine Wohnung i.S. der § 21 Abs. 2 und § 21a Abs. 1 EStG ist ein Raum oder eine Zusammenfassung von Räumen, in denen die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist; dazu gehört eine Küche oder Kochgelegenheit.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Mutter der Klägerin übertrug ihr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 1964 ein Einfamilienhaus und behielt sich an den damals vorhandenen Räumen des Hauses ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht vor, das auch in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Mutter sollte ferner berechtigt sein, die Toilette und den Stall in einem geplanten Anbau mitzubenutzen.

1968 wurde das Einfamilienhaus um einen Anbau mit zwei Räumen (insgesamt 30 qm) erweitert. Den Anbau nutzten die Kläger.