BFH vom 08.01.1975
I R 142/72
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 37
BStBl II 1975, 437

BFH - 08.01.1975 (I R 142/72) - DRsp Nr. 1997/12448

BFH, vom 08.01.1975 - Aktenzeichen I R 142/72

DRsp Nr. 1997/12448

»Wird ein Angestellter einer Personengesellschaft, dem eine Pensionszusage erteilt wurde, Gesellschafter, so ist die bisher gebildete Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz der Gesellschaft nicht aufzulösen, da die Pensionszusage insoweit keine Vergütung für die Tätigkeit eines Gesellschafters ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin 1. und Revisionsbeklagte 1. (Klägerin 1.) betreibt eine in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Das Unternehmen wurde seit dem Tod des Gründers von dessen Ehefrau in fortgesetzter Gütergemeinschaft mit Abkömmlingen geführt. Am 2. August 1964 starb die Ehefrau des Gründers des Unternehmens. Sie wurde von ihrer Tochter, der Klägerin 2. und Revisionsbeklagten 2. (Klägerin 2.) allein beerbt. Diese war bis zum Tode ihrer Mutter Angestellte des Unternehmens. Seit dem Erbfall wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben. Geschäftsführerin ist die Klägerin 2., die nunmehr mit 16/28 an der Gesellschaft beteiligt ist.