BFH vom 08.02.1979
IV R 163/76
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 188
BStBl II 1979, 405

BFH - 08.02.1979 (IV R 163/76) - DRsp Nr. 1997/14104

BFH, vom 08.02.1979 - Aktenzeichen IV R 163/76

DRsp Nr. 1997/14104

»1. Der Senat hält daran fest, daß auch Gesellschafter einer OHG oder KG nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in Gestalt ihrer Anteile am Gewinn der OHG oder KG) haben, wenn sie Mitunternehmer des gewerblichen Unternehmens der OHG oder KG sind. 2. Schenkweise als Kommanditisten aufgenommene Familienangehörige sind jedenfalls dann nicht Mitunternehmer, wenn ihre Gesellschafterstellung zugunsten des bisherigen Einzelunternehmers extrem in einer Weise beschränkt ist, wie dies im Gesamtbild in Gesellschaftsverträgen zwischen Fremden nicht üblich ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 3. (Kläger zu 3.) betrieb bis 1964 als Einzelunternehmer unter der Firma X ein gewerbliches Unternehmen und unter der Firma Y ein weiteres gewerbliches Unternehmen.