BFH vom 08.02.1984
II R 164/83
Normen:
BGB § 1377 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 472
BStBl II 1984, 438

BFH - 08.02.1984 (II R 164/83) - DRsp Nr. 1997/15951

BFH, vom 08.02.1984 - Aktenzeichen II R 164/83

DRsp Nr. 1997/15951

»Ist im Besteuerungsverfahren bei der Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung i.S. des § 5 Abs. 1 ErbStG 1974 unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen durch das FA das Anfangsvermögen der Ehegatten bei Begründung der Zugewinngemeinschaft ermittelt worden, so ist für eine Anwendung der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB kein Raum.«

Normenkette:

BGB § 1377 Abs. 3 ;

I. Der Kläger ist testamentarischer Miterbe zur Hälfte nach seiner 1978 verstorbenen Ehefrau. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. April 1969 hatten die seit 1940 miteinander verheirateten Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, ohne ein Verzeichnis des Anfangsvermögens aufzustellen.

Im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens reichte der Kläger auf Aufforderung des beklagten Finanzamts (FA) eine Aufstellung zur Errechnung der fiktiven Ausgleichsforderung i.S. des § 5 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 ein, aus der sich ein nicht unbeträchtliches Anfangsvermögen der Erblasserin ergab. Der Kläger vertrat in diesem Zusammenhang allerdings die Auffassung, daß wegen der Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Anfangsvermögen beider Ehegatten mit 0 DM anzusetzen sei. Daraus ergebe sich eine entsprechend höhere fiktive Ausgleichsforderung, die nicht als Erwerb von Todes wegen anzusetzen sei.