BFH vom 08.06.1977
I R 95/75
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 491
BStBl II 1977, 704

BFH - 08.06.1977 (I R 95/75) - DRsp Nr. 1997/13447

BFH, vom 08.06.1977 - Aktenzeichen I R 95/75

DRsp Nr. 1997/13447

»Zur Frage des Vorteilsausgleichs bei verdeckten Gewinnausschüttungen.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb die Errichtung von Wohngebäuden, deren Instandhaltung und Verwaltung. Am Stammkapital der Klägerin waren in den Streitjahren 1963 bis 1968 A. H. und seine beiden Kinder W. H. und H. H., nach dem Tod von A. H. im Jahre 1966 die beiden Kinder allein beteiligt.

Die Gesellschafterin H. H. bewohnte seit 1957 eine Wohnung im Hause der Klägerin, der Gesellschafter W. H. bewohnte seit 1962 ein Einfamilienhaus der Klägerin. Die beiden Gesellschafter gewährten der Klägerin seit etwa 1960 langfristige Baudarlehen. Sie übernahmen ferner ein Baudarlehen, das ihr Vater der Klägerin gegeben hatte, nach dessen Tod je zur Hälfte. Danach betrugen das Baudarlehen der Gesellschafters W. H. ungefähr 240.000 DM und das Baudarlehen der Gesellschafterin H. H. ungefähr 215.000 DM. Die Darlehen wurden in den Bilanzen der Klägerin als zinslos bezeichnet. In den Gewerbesteuererklärungen der Klägerin waren sie als Dauerschulden angegeben, Dauerschuldzinsen wurden jedoch nicht erklärt. Die beiden Gesellschafter gaben bei ihren Einkommensteuererklärungen keine Zinsen aus dem Baudarlehen an.