BFH vom 08.08.1974
IV R 101/73
Normen:
EStG § 4, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ; HGB §§ 335 ff.;
Fundstellen:
BFHE 113, 261
BStBl II 1975, 34

BFH - 08.08.1974 (IV R 101/73) - DRsp Nr. 1997/12210

BFH, vom 08.08.1974 - Aktenzeichen IV R 101/73

DRsp Nr. 1997/12210

»Räumt der Vater seinem minderjährigen Sohn eine Gewinnbeteiligung in Form einer sog. stillen Beteiligung an seinem Handelsgewerbe ein, so ist einkommensteuerrechtlich ein stilles Gesellschaftsverhältnis im Sinne einer eigenen Einkunftsquelle des Sohnes für eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht gegeben, wenn dem Sohn nicht wenigstens annäherungsweise die Rechte zustehen, die einem stillen Gesellschafter nach den Vorschriften der § 335 ff. HGB zukommen. In einem solchen Falle sind die Gewinngutschriften keine Betriebsausgaben des Vaters, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 4, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ; HGB §§ 335 ff.;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellungen 1967 und 1968, ob ein typisches stilles Gesellschaftsverhältnis zwischen einer GmbH & Co. KG und dem minderjährigen Sohn des alleinigen Kommanditisten und Gesellschafters der Komplementär-GmbH steuerlich anzuerkennen ist und deshalb bei der Ermittlung des Gewinns der GmbH & Co. KG die Gewinnanteilsgutschriften für den minderjährigen Sohn als stillen Gesellschafter als Betriebsausgaben abzuziehen sind.