BFH vom 08.08.1979
I R 82/76
Normen:
BGB § 518 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 457
BStBl II 1979, 768

BFH - 08.08.1979 (I R 82/76) - DRsp Nr. 1997/14291

BFH, vom 08.08.1979 - Aktenzeichen I R 82/76

DRsp Nr. 1997/14291

»1. Die Unterbeteiligung an der atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist gesellschaftsrechtlich wirksam möglich und auch steuerrechtlich anzuerkennen. 2. Der Unterbeteiligte kann je nach Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall die Rechtsstellung eines typischen stillen Gesellschafters oder die eines atypischen stillen Gesellschafters (Mitunternehmer) erlangen. 3. Die schenkweise Unterbeteiligung von Kindern an der atypischen stillen Beteiligung ihres Vaters an einer Kapitalgesellschaft bedarf als rein schuldrechtliche Verpflichtung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihrer steuerlichen Anerkennung unter anderem der notariellen Beurkundung.«

Normenkette:

BGB § 518 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er ist ferner als atypischer stiller Gesellschafter (Mitunternehmer) an der GmbH beteiligt.