BFH vom 08.09.1971
I R 66/68
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 173
BStBl II 1972, 118

BFH - 08.09.1971 (I R 66/68) - DRsp Nr. 1997/10789

BFH, vom 08.09.1971 - Aktenzeichen I R 66/68

DRsp Nr. 1997/10789

»Die Aufteilung eines Fertigungsbetriebes mit mehreren Produktionszweigen in Teilbetriebe ist in der Regel nicht möglich, wenn für die einzelne Produktion wesentliche Maschinen nur für alle Produktionsabteilungen gemeinsam zur Verfügung stehen.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betrieb ein Holzverarbeitungsunternehmen, in dem er - räumlich getrennt - Spankörbe und ab 1958 Leistung (und Stäbe) herstellte. Die Spankorbfabrikation hat er im Herbst 1960 aufgegeben. Während ihres Auslaufens verkaufte er den Teil seines zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens mit den darauf errichteten Gebäuden, wo bis September 1960 die Spankorbfabrikation stattfand. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände wurden teilweise veräußert, teilweise als Entnahmen behandelt und teilweise auf den nicht verkauften Grundstücksteil gebracht und im Betriebsvermögen behalten.

Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Entnahmen nicht an und versagte die Steuervergünstigung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begründung, eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG liege nicht vor. Vielmehr habe der Steuerpflichtige seine ursprüngliche Spankorbfabrikation lediglich abgewickelt und auf die Leistenfabrikation umgestellt.