BFH vom 09.02.1983
I R 94/79
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 ; HGB § 89b ;
Fundstellen:
BFHE 137, 355
BStBl II 1983, 271

BFH - 09.02.1983 (I R 94/79) - DRsp Nr. 1997/15539

BFH, vom 09.02.1983 - Aktenzeichen I R 94/79

DRsp Nr. 1997/15539

»Die Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB gehört auch dann zum laufenden Gewinn, wenn der Anspruch auf Ausgleichszahlung durch den Tod des Handelsvertreters entstanden ist und der Erbe des Handelsvertreters den Betrieb aufgibt.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 ; HGB § 89b ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) war Handelsvertreter. Er starb am 9. Mai 1972. Die von ihm vertretene Firma erkannte am 2. Februar 1973 gegenüber der Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 33.000 DM an, der kurz darauf an die Klägerin ausbezahlt wurde. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erfaßte die Ausgleichszahlung in dem für 1972 ergangenen Steuerbescheid entgegen der Erklärung der Klägerin als laufenden Gewinn. Die Klägerin wollte mit der Behandlung als Betriebsaufgabegewinn erreichen, daß ihr der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeräumt wird.