BFH vom 09.07.1981
IV R 101/77
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 14, § 16, § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 110
BStBl II 1982, 20

BFH - 09.07.1981 (IV R 101/77) - DRsp Nr. 1997/15062

BFH, vom 09.07.1981 - Aktenzeichen IV R 101/77

DRsp Nr. 1997/15062

»Behält ein Landwirt bei der Hofübergabe an den Sohn von dem landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden einen erheblichen Teil (im Streitfall etwa 40 v.H.) zurück, um ihn anschließend an Dritte zu veräußern, so liegt in der Regel keine unentgeltliche Betriebsübertragung i.S. des § 7 Abs. 1 EStDV, sondern eine Betriebsaufgabe vor (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1961 IV 295/60 U, BFHE 73, 679, BStBl III 1961, 514).«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 14, § 16, § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines etwa 42,8 ha großen Hofes. Im Jahr 1960 verpachtete er 35,26 ha (ab 1965 38,76 ha) nebst eisernem Inventar an seinen Sohn H.

Mit Vertrag vom ...1969 überließ der Kläger H 24,6954 ha Land nebst dem noch vorhandenen lebenden und toten Inventar (aber ohne Gebäude). H veräußerte anschließend das ihm überlassene Gelände zum Teil an die E-AG und an die I-G. Schon mit Kaufvertrag vom ...1969 hatte er einen Ersatzhof erworben. Über die Fläche von 15,806 ha verfügte der Kläger wie folgt: Durch Verträge vom ...1969 schenkte er A und dem Sohn S unbebaute Teilflächen von 5,6801 ha und 5,7698 ha.