I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines etwa 42,8 ha großen Hofes. Im Jahr 1960 verpachtete er 35,26 ha (ab 1965 38,76 ha) nebst eisernem Inventar an seinen Sohn H.
Mit Vertrag vom ...1969 überließ der Kläger H 24,6954 ha Land nebst dem noch vorhandenen lebenden und toten Inventar (aber ohne Gebäude). H veräußerte anschließend das ihm überlassene Gelände zum Teil an die E-AG und an die I-G. Schon mit Kaufvertrag vom ...1969 hatte er einen Ersatzhof erworben. Über die Fläche von 15,806 ha verfügte der Kläger wie folgt: Durch Verträge vom ...1969 schenkte er A und dem Sohn S unbebaute Teilflächen von 5,6801 ha und 5,7698 ha.
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