I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dessen Ehefrau hatten in den Streitjahren 1974 und 1975 Grundstücks- und Wertpapiervermögen. Bis 1969 war er als Gesellschafter-Geschäftsführer an der W-GmbH wesentlich beteiligt; die Beteiligung war Privatvermögen.
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