BFH vom 09.08.1983
VIII R 92/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 139, 380
BStBl II 1984, 129

BFH - 09.08.1983 (VIII R 92/83) - DRsp Nr. 1997/15830

BFH, vom 09.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 92/83

DRsp Nr. 1997/15830

»Weist ein Steuerberater Vertriebsunternehmen oder Initiatoren von Bauherren-Modellen Interessenten am Erwerb von Eigentumswohnungen nach oder vermittelt er Verträge, die auf den Erwerb von Eigentumswohnungen gerichtet sind, so führen die aus dieser Tätigkeit aufgrund der Zahlungen der Vertriebsunternehmen oder Initiatoren erzielten Gewinne zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater.

In den Jahren 1976 bis 1980 wirkte er bei dem "Absatz von Eigentumswohnungen" durch Baubetreuungsfirmen an seine Mandanten mit. Der Tätigkeit des Klägers lagen gleichartige Vertragsbedingungen mit den Baubetreuungsfirmen zugrunde. Am 10. Juli 1978 vereinbarte der Kläger mit der B GmbH (B) eine "Vertriebsvereinbarung", die u.a. folgende Regelungen enthielt:

"§ 1 Beauftragung

1. B beauftragt den Vermittler, im Bereich der BRD Eigentumswohnungen, die nach dem B-System erstellt werden und weitere von der B angebotene Geschäfte an Interessenten, insbesondere in seinem Mandantenkreis zu vermitteln und die für die Finanzierung bzw. deren Sicherstellung erforderlichen Einkommens- und Vermögensnachweise beizubringen.