BFH vom 09.10.1979
VIII R 67/77
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 132
BStBl II 1980, 116

BFH - 09.10.1979 (VIII R 67/77) - DRsp Nr. 1997/14360

BFH, vom 09.10.1979 - Aktenzeichen VIII R 67/77

DRsp Nr. 1997/14360

»Abwertungsverluste von verzinslichen Forderungen in ausländischer Währung sowie Bankspesen, die im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf und der Auslosung von festverzinslichen Wertpapieren entstehen, sind keine Werbungskosten und können darum bei der Einkunftsart des § 20 EStG nicht abgesetzt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Jahre 1971 Zinsen aus in der Schweiz unterhaltenen US-Dollar-Guthaben. Die Zinsen beliefen sich nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses gültigen Umrechnungskurs auf 1.860,11 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) rechnete die Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, während der Kläger die Ansicht vertrat, daß diese Beträge wegen des Kursverlustes des Dollars gegenüber der DM steuerfrei bleiben müßten. Weiterhin ließ das FA Ankaufsspesen für den Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren und Aktien sowie Aufwendungen bei der Rückzahlung festverzinslicher Wertpapiere (Bankgebühr im Zusammenhang mit der Auslosung von Anleihen) von insgesamt 280,35 DM nicht zum Abzug als Werbungskosten zu.