I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) sind die Erben der Eheleute A (Erblasser), die für den Veranlagungszeitraum 1972 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Bei der Ermittlung der Einkünfte erfaßte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) den Gewinn des Erblassers aus der Veräußerung einer Beteiligung an der S-AG in Höhe von ... DM als Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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