BFH vom 10.02.1982
I B 39/81
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 307
BStBl II 1982, 392

BFH - 10.02.1982 (I B 39/81) - DRsp Nr. 1997/15229

BFH, vom 10.02.1982 - Aktenzeichen I B 39/81

DRsp Nr. 1997/15229

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 EStG auch dann vorliegt, wenn sich die Anteilsquote von mehr als 25 v.H. erst durch - anteilige - Hinzurechnung von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft ergibt, welche unmittelbar oder mittelbar von einer Personenhandelsgesellschaft gehalten werden, an welcher der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.«

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) sind die Erben der Eheleute A (Erblasser), die für den Veranlagungszeitraum 1972 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Bei der Ermittlung der Einkünfte erfaßte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) den Gewinn des Erblassers aus der Veräußerung einer Beteiligung an der S-AG in Höhe von ... DM als Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).