I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute; sie machten bei ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1975 als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen geltend, die ihnen in Form von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen dadurch entstanden waren, daß sie vor dem Kauf ihres Einfamilienhauses mehr als 30 andere Objekte besichtigt hatten. Außerdem wollten die Kläger Parkgebühren, die dem Ehemann anläßlich von Dienstreisen entstanden waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Jahre 1974 und 1975 berücksichtigt wissen. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
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