BFH vom 10.07.1980
IV R 136/77
Normen:
EStG § 6b, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 ; UmwStG (1969) § 22, § 20 Abs. 1, § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 313
BStBl II 1981, 84

BFH - 10.07.1980 (IV R 136/77) - DRsp Nr. 1997/14723

BFH, vom 10.07.1980 - Aktenzeichen IV R 136/77

DRsp Nr. 1997/14723

»1. Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter zu Bedingungen, die bei entgeltlichen Veräußerungen zwischen Fremden üblich sind und wird das Wirtschaftsgut bei dem Erwerber Privatvermögen, so ist der dabei realisierte Gewinn regelmäßig insgesamt ein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn i.S. von § 6b EStG. Er ist, soweit der Erwerber als Gesellschafter am Vermögen der veräußernden Personengesellschaft beteiligt ist, nicht etwa ein nicht begünstigungsfähiger Entnahmegewinn. 2. Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören, ist die Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG insoweit nicht gewahrt, als die Wirtschaftsgüter infolge einer entgeltlichen Änderung der personellen Zusammensetzung oder der Beteiligungsverhältnisse der Personengesellschaft anteilig Gegenstand entgeltlicher Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäfte der Gesellschafter waren, es sei denn, daß aufgrund einer Sonderregelung (z.B. § 22 UmwStG 1969 = § 24 UmwStG 1977) eine Besitzzeitanrechnung Platz greift.«

Normenkette:

EStG § 6b, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 ; UmwStG (1969) § 22, § 20 Abs. 1, § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, stellt .... her.