BFH vom 10.08.1972
IV R 81/66
Normen:
GewStDV § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 336
BStBl II 1972, 801

BFH - 10.08.1972 (IV R 81/66) - DRsp Nr. 1997/11174

BFH, vom 10.08.1972 - Aktenzeichen IV R 81/66

DRsp Nr. 1997/11174

»Der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie, der keine Lotteriegeschäfte mit Kunden abschließt, ist kein Lotterieeinnehmer im Sinn des § 13 GewStDV und daher nicht von der Gewerbesteuer befreit.«

Normenkette:

GewStDV § 13 ;

I. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1956 für die OHG ist streitig, ob die Einkünfte, die der Gesellschafter der OHG G. aus seiner Tätigkeit als Bezirksstellenleiter des Nordwest-Lottos erzielte, bei der OHG zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörten. Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) bejahten die Gewerbesteuerpflicht, obwohl das Nordwest-Lotto ein staatlicher Regiebetrieb und damit eine staatliche Lotterie im Sinn des § 13 GewStDV sei.

II. Die Revision der OHG ist unbegründet.