BFH vom 10.11.1982
II R 111/80
Normen:
BewG (1965) § 13 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 79
BStBl II 1983, 116

BFH - 10.11.1982 (II R 111/80) - DRsp Nr. 1997/15457

BFH, vom 10.11.1982 - Aktenzeichen II R 111/80

DRsp Nr. 1997/15457

»Hat sich der Erblasser zur Belastung seines Grundstückes mit einem Erbbaurecht verpflichtet, dessen Bestellung bis zu dem - ungewissen - Zeitpunkt der Baureife hinausgeschoben wird, und erhält er von dem künftigen Erbbauberechtigten bis zu dem genannten Zeitpunkt ein dem Erbbauzins gleichwertiges "Nutzungsentgelt", so begründen diese Vereinbarungen keinen erbschaftsteuerrechtlich erheblichen Zahlungsanspruch des Erblassers.«

Normenkette:

BewG (1965) § 13 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ;

I. Die Kläger sind die Erben der 1979 gestorbenen Frau B. Der vorliegende Rechtsstreit geht um eine Erbschaftsteuer, welche das beklagte Finanzamt (FA) gegen Frau B festgesetzt hat.

Anlaß der Steuerfestsetzung war der Tod der Frau A F im Jahre 1977. Diese war Hofvorerbin des 1965 gestorbenen H F gewesen; Hofnacherbin war Frau B. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob und ggf. wie die Ansprüche aus einem notariell beurkundeten Vertrag zu bewerten sind, den die Hofvorerbin 1974 mit der N Wohnungsbaugesellschaft (N) über ein zu dem Hof gehörendes Grundstück abgeschlossen hatte.