BFH vom 10.12.1971
III R 43/70
Fundstellen:
BFHE 104, 373
BStBl II 1972, 313

BFH - 10.12.1971 (III R 43/70) - DRsp Nr. 1997/10909

BFH, vom 10.12.1971 - Aktenzeichen III R 43/70

DRsp Nr. 1997/10909

»Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, die auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen.«

I. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt in gemieteten Betriebsräumen eine Fabrik. An ihrem voll eingezahlten Stammkapital von 20.000 DM sind je zur Hälfte die beigeladene zu 1., ebenfalls eine GmbH, und der Beigeladene zu 2., alleiniger Gesellschafter der Beigeladenen zu 1., beteiligt. Das Finanzamt (FA) hat durch Bescheid vom 6. November 1957 den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1965 auf 3.516 DM je 100 DM Stammkapital festgestellt. Es hat dabei den von der Klägerin wegen Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1966 in Höhe von 30 v.H. beantragten Abschlag nicht zugelassen. Mit dem Einspruch beantragte die Klägerin weiterhin einen Abschlag von 30 v.H. . Sie begründete ihren Antrag wie folgt: Sie habe keine eigene Rohstoffproduktion, sondern werde von der Beigeladenen zu 1. mit Rohstoffen versorgt. Der Geschäftsbetrieb vollziehe sich in gemieteten Räumen. Ein Verkauf ihres Unternehmens sei dadurch kaum realisierbar. Wegen des Fehlens geeigneter Interessenten seien die Anteile wirtschaftlich unverkäuflich. Der Einspruch blieb erfolglos.