I. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt in gemieteten Betriebsräumen eine Fabrik. An ihrem voll eingezahlten Stammkapital von 20.000 DM sind je zur Hälfte die beigeladene zu 1., ebenfalls eine GmbH, und der Beigeladene zu 2., alleiniger Gesellschafter der Beigeladenen zu 1., beteiligt. Das Finanzamt (FA) hat durch Bescheid vom 6. November 1957 den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1965 auf 3.516 DM je 100 DM Stammkapital festgestellt. Es hat dabei den von der Klägerin wegen Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von Abschn. 79 Abs. 3
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