BFH vom 11.07.1973
I R 126/71
Fundstellen:
BFHE 110, 402
BStBl II 1974, 50

BFH - 11.07.1973 (I R 126/71) - DRsp Nr. 1997/11772

BFH, vom 11.07.1973 - Aktenzeichen I R 126/71

DRsp Nr. 1997/11772

»Erhält ein aus einer Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter eine Abfindung, die unter dem Buchwert seiner Beteiligung liegt, so führt das grundsätzlich zu keinem Gewinn der verbleibenden Gesellschafter. Eine Ausnahme gilt für den Fall des (ganz oder teilweise) unentgeltlichen Erwerbs des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters, es sei denn, daß die Vereinbarung der Gesellschafter über die Unentgeltlichkeit auf außerbetrieblichen Gründen beruht.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war (seit dem 1. Januar 1959) neben dem inzwischen verstorbenen (und von ihm allein beerbten) Gesellschafter Otto St.jun. persönlich haftender Gesellschafter der KG Otto St. & Co. . Der Verstorbene hatte als seinerzeit alleiniger persönlich haftender Gesellschafter den Kommanditisten (seinen Geschwistern) gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1958 gekündigt. Das Kapitalkonto des Kommanditisten Dr. Karl St. betrug an diesem Stichtag 45.032,25 DM, das der Kommanditistin Marie G. 80.758,50 DM. Nach einem Rechtsstreit über die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben kam es unter dem 14. und 28. Oktober 1965 zu jeweils einem gerichtlichen Vergleich, nach dem der Kläger den Kommanditisten eine Abfindung in Höhe von 20.000 DM bzw. 35.000 DM zu zahlen hatte.